Hinweise zur Grundstückspflege: verwilderte Flächen

01.07.2026

Hinweise zur Grundstückspflege:

Derzeit gehen bei der Stadtverwaltung vermehrt Beschwerden über nicht gemähte und verwilderte Brachgrundstücke ein. Diese sind verständlicherweise oft ein Ärgernis für die benachbarten Eigentümer. Grundstückseigentümer lassen auf Ihren Grundstücken – insbesondere ungenutzte Bauplätze – vieles ungehindert wachsen. Dadurch werden die angrenzenden und umliegenden Grundstücke unter anderem mit Samenflug sowie Gehölzüberhängen belastet.

Die Bewirtschaftung von Grundstücken im Siedlungsbereich beeinträchtigen demnach nachbarliche Privatinteressen, dessen Einhaltung in den Vorschriften des Zivilrechts oder des baden-württembergischen Nachbarschaftsgesetzes geregelt werden und notfalls auf dem Privatklageweg durchgesetzt werden müssen.

Die Stadtverwaltung hat in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr gegenüber Grundstückseigentümern. Dies resultiert aus einer Gesetzesänderung des Landesnaturschutzgesetzes.

Suchen Sie daher als betroffener Grundstücksbesitzer vorrangig das direkte Gespräch mit den Beteiligten (Eigentümer oder Nachbarn) und bitten Sie diese höflichst, das Grundstück aufgrund der o.g. Belastungen regelmäßig zu mähen.


Anders verhält es sich bei Hecken und Äste, die in den öffentlichen Verkehrsbereich wie Straßen und Gehwegen hineinragen. Diese sind so zurückzuschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den Gehweg oder die Straßen ungehindert benutzen können und vor allem keine Gefahr oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer (Personen wie Fahrzeuge) entstehen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.

Dies bedeutet auch, dass die Höhe des Rückschnitts zu beachten ist: An Straßen wird für LKWs eine lichte Höhe von rund 4 m benötigt, auf Geh- oder Radwegen rund 2,40 m (Stichwort: Lichtraumprofil).

Im Gegensatz zu der o. g. Grundstückspflege im privaten Raum kann und wird dies ggf. von den Behörden durchgesetzt, um die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszuschließen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.


Unabhängig davon besteht gemäß § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes für die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke (ungenutze Bauplätze fallen NICHT unter das Gesetz) die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht unzumutbar erschwert wird. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.


In Anlehnung an die vorgenannten Bestimmungen appelliert die Stadtverwaltung zur Wahrung guter nachbarschaftlicher Beziehungen an die privaten Grundstückseigentümer und Bauplatzinhaber, ihre Grundstücke mindestens ein- bis zweimal jährlich zu mähen.